Wer Fotos und Videos mit dem iPhone macht, dem gehört das Bildmaterial – sollte man meinen. Doch beim Knipsen und Filmen gibt es eine Menge fremder Rechte zu beachten, die Sie bei Aufnahme und Nutzung Ihrer eigenen Bilder und Clips einschränken. Das Urheberrecht regelt die Angelegenheiten rund um den Schutz des Bildes und seines Schöpfers. Dabei sind Fotos und Videos den Gemälden und anderen Kunstwerken gleichgestellt.

 

Rechte von Dritten

Dem Urheberrecht zufolge bestimmt der Eigner von Fotos und Videos, wie mit seinem Werk umgegangen werden darf. Sie als Urheber von Bildern und Clips steuern also, was andere damit machen dürfen. Allerdings müssen Sie als Ersteller auch die Rechte von Dritten respektieren.

Das Urheberrecht kann die Möglichkeiten beim Fotografieren und Filmen mit dem iPhone und dem Veröffentlichen der Aufnahmen deutlich einschränken. Das Hochladen zu einem sozialen Netzwerk oder Online-Portal wird nämlich allgemein als öffentliche Wiedergabe bewertet. Youtube etwa weist unter https://www.youtube.com/yt/copyright/de/ auf die möglichen Problembereiche hin. Relativ unproblematisch sind nur Aufnahmen in freier Natur und in den eigenen Räumen. Landen jedoch Menschen, als privat ausgewiesener Grundbesitz oder urheberrelevante Motive wie Markenlogos oder Gebäude in den Aufnahmen, wird es komplizierter. Auch das Knipsen und Filmen in privaten Räumen anderer kann problematisch sein: Wer ohne Erlaubnis Aufnahmen anfertigt und dadurch einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzt, macht sich strafbar, auch wenn dieses Delikt nur auf Antrag verfolgt wird.

 

Recht am eigenen Bild

Bei Aufnahmen von Personen ist das Recht am eigenen Bild zu respektieren. Eltern nehmen es für ihre Kinder wahr. Aufnahmen von Personen, vor allem wenn Gesichter zu erkennen sind, benötigen daher eine Einverständniserklärung, die Ihnen die Nutzung erlaubt. Das Recht am eigenen Bild legt fest, dass niemand gegen seinen Willen aufgenommen werden darf. Ausnahmen regelt das Pressegesetz: So gilt der Schutz bei Politikern und anderen bekannten Persönlichkeiten nur eingeschränkt. Dabei wird abgewogen, ob das öffentliche Interesse und das Recht auf Information der Öffentlichkeit das Recht der Person überwiegt, wie es etwa bei öffentlichen Auftritten der Fall ist.

Menschen, die zufällig in einer Landschaft auftauchen, sind eine Zugabe zum Motiv und „Teil einer Landschaft“, stellen also kein Problem dar. Allerdings sind die Grenzen zum Recht am eigenen Bild fließend.

 

Panoramafreiheit

Eine explizite Zustimmung ist auch in aller Regel für Aufnahmen von Gebäuden und Sehenswürdigkeiten erforderlich, wenn sie nicht von einem öffentlich zugänglichen Raum aus aufgenommen werden. Die Fotografiererlaubnis durch den Eigentümer oder Rechteinhaber eines Gebäudes oder Grundstücks muss die Zustimmung zur Aufnahme und Nutzung des Bildmaterials enthalten.

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit: Stadtlandschaften, architektonische Sehenswürdigkeiten und Ähnliches dürfen in Deutschland ohne wesentliche Einschränkungen fotografiert werden. Ausnahmen sind militärische oder polizeiliche Sperrgebiete. Sofern von öffentlichem Grund aus fotografiert wird, ist die Aufnahme rechtlich in Ordnung, solange Sie nicht explizit in Räume hineinzoomen. Bekannter Streitfall zur Panoramafreiheit sind hierzulande die zahlreichen Einsprüche gegen Google Street View. In anderen Ländern gelten entsprechende Vorschriften, etwa für besondere Wahrzeichen, die deutlich von den Deutschen Gesetzen abweichen können.

 

[kastenstart]

Gefährliches Teilen von Bildern & Videos

Mediananwalt Christian Solmecke warnt vor fremden Fotos und Videos in der eigenen Facebook-Chronik. (Foto: Christian Solmecke)

Mediananwalt Christian Solmecke warnt vor fremden Fotos und Videos in der eigenen Facebook-Chronik. (Foto: Christian Solmecke)

Viele Besucher erfreuen sich an interessanten Videos und Fotos bei Facebook & Co. und teilen sie über die eigene Chronik, um sie auf diese Weise auch ihren Freunden und Kollegen zu zeigen. Das allerdings kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, so Medienrechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Anwaltskanzlei Wilde Beuge Solmecke. „Es ist erschreckend, wie leichtfertig Videos und Fotos auf Facebook kopiert, geteilt und gepostet werden“. Fehlt bei einem hochgeladenen Video oder Bild das Einverständnis des Fotografen zum Upload oder die Erlaubnis der fotografierten Personen, droht leicht eine Abmahnung und Klage wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Längst nicht jeder wird froh darüber sein, dass Bilder von ihm im Internet kursieren. Zurzeit wird vor den Gerichten heftig darüber gestritten, ob sich ein Facebook-Nutzer ein Video oder Foto zu eigen macht, wenn er es in der eigenen Chronik teilt. „Da es in diesem Bereich bereits die ersten Abmahnungen gegeben hat, raten wir sehr dazu, alle juristischen Unsicherheiten zu meiden und auf das Teilen von Fotos und Videos, an denen man nicht selbst alle Rechte hat, komplett zu verzichten“, so Solmecke.

[kastenende]

 

Marken und Kunstwerke

Bei Fotos und Videos mit geschützten Markennamen, Produkten und Designs ist eine Weitergabe nur mit Erlaubnis des Markeninhabers erlaubt. Markenrechte können ein beachtliches Konfliktpotenzial haben. In der Regel möchten Inhaber von Markenrechten kontrollieren, in welcher Form ihre Marke in der Öffentlichkeit erscheint.

Auch das Aufnehmen von Kunstwerken unterliegt ähnlichen Einschränkungen wie das von Marken. Für die Abbildung eines Kunstwerks etwa in einem Museum oder bei einer Vernissage muss die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden. Eine Ausnahme bilden etwa im Rahmen eines Presseberichts
über eine Ausstellungseröffnung wiedergegebene Fotos. Werden Kunstwerke jedoch detailliert und in allen Nuancen wiedergegeben, kann Sie das Veröffentlichen der Aufnahmen teuer zu stehen kommen.

 

Fremdes Bildmaterial

Manchmal fehlt einem für das eigene Projekt das passende Schnittbild, ein Bildobjekt oder eine geeignete Videoszene. Beim Download entsprechenden Quellmaterials aus dem Internet für rein private, nichtöffentliche Zwecke, kann man bei nicht explizit freigegebenen Inhalten von der Faustregel ausgehen: Wo kein Kläger, da kein Richter. Gelegentliche Material-Downloads von Webseiten dürften also kaum rechtliche Konsequenzen haben. Das gilt jedoch nur, wenn Sie das derart erbeutete Bild- und Videomaterial nicht veröffentlichen.

Solange Sie bei Ihren Videos nur mit dem Originalton arbeiten, brauchen Sie sich um Rechte der GEMA als Verwertungsgesellschaft nicht zu kümmern. Anders verhält es sich, wenn Sie den Clip mit Musik – auch ausschnittsweise – unterlegen oder beim Filmen GEMA-relevante Musik aufgenommen wird und im Video zu hören ist. Faustregel: Alles, was nicht explizit GEMA-rechtefrei ist, kann zu Ärger mit der GEMA führen. Bei fremdem Videomaterial und Songs gilt: Für einen Urheberrechtsverstoß genügt bereits eine kurze Szene oder ein Musikschnipsel.

 

Lizenz für Ihres Videos

Beim Hochladen von Bildern und Videos zu Portalen wie Youtube müssen Sie sich für das Lizenzmodell entscheiden, unter dem Ihr Video angezeigt wird. Neben der etwa bei Youtube voreingestellten Standardlizenz, die in Punkt 6C der Youtube-Nutzerbedingungen ausführlich beschrieben ist, können Sie die Creative-Commons-Lizenz (CC) auswählen, mit der Sie anderen Personen das Nutzen, Weitergeben und Verarbeiten Ihres Videodateien gestatten.